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Sondervermögen und Schuldenbremse: Bundesrat billigt Änderung im Grundgesetz

Mit Zwei-Drittel-Mehrheit segnet der Bundesrat die Reform der Schuldenbremse und der Errichtung eines Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaschutz ab.

Anke Rehlinger (SPD, M), Ministerpräsidentin des Saarlands und amtierende Bundesratspräsidentin, äußert sich nach der Abstimmung in der Plenarsitzung im Deutschen Bundesrat. (Foto: Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa)
Anke Rehlinger (SPD, M), Ministerpräsidentin des Saarlands und amtierende Bundesratspräsidentin, äußert sich nach der Abstimmung in der Plenarsitzung im Deutschen Bundesrat. (Foto: Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa)

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit einer Reform der Schuldenbremse sowie der Einrichtung eines Sondervermögens zugestimmt. Die Änderung des Grundgesetzes ermöglicht unter anderem eine flexiblere Schuldenaufnahme für Verteidigungsausgaben und Investitionen in die Infrastruktur.

Erweiterte Ausnahmeregelungen bei der Schuldenbremse

Mit der verabschiedeten Reform wird die bisher strikte Schuldenregelung gelockert. Künftig werden Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste unter bestimmten Bedingungen nicht mehr auf die Schuldenbremse angerechnet. Diese Regelung gilt auch für Militärhilfen an angegriffene Staaten wie die Ukraine. Bislang waren solche Ausnahmen lediglich bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen vorgesehen.

Nach der Gesetzesänderung müssen Mittel für diese Bereiche bis zu einer Höhe von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus dem regulären Haushalt finanziert werden. Werden höhere Beträge benötigt, können diese durch neue Schulden gedeckt werden. Auch für die Bundesländer gelten künftig gelockerte Regeln: Während sie bisher keiner Neuverschuldung unterlagen, dürfen sie nun zusammen Schulden in Höhe von bis zu 0,35 Prozent des BIP aufnehmen.

Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität

Zusätzlich zur Reform der Schuldenbremse hat der Bundesrat die Einrichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro beschlossen. Diese Mittel stehen für einen Zeitraum von zwölf Jahren zur Verfügung und dürfen ausschließlich für Infrastrukturinvestitionen und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 genutzt werden. Die Schuldenbremse bleibt davon unberührt.

Von dem Sondervermögen erhalten die Länder insgesamt 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur. Weitere 100 Milliarden Euro fließen in den Klima- und Transformationsfonds.

Sicherheitslage als zentrale Begründung

In der Begründung zur Gesetzesänderung verweist die Bundesregierung auf die veränderte geopolitische Lage: Der bereits drei Jahre andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe die Sicherheitslage in Europa dramatisch verändert.

Zudem wird auf den Amtsantritt der neuen US-Regierung verwiesen, durch den nicht mit einer Entspannung internationaler Spannungen zu rechnen sei. Die Bundesregierung stehe daher vor der Aufgabe, die Landes- und Bündnisverteidigung deutlich zu stärken.

Die Reform der Schuldenbremse sei erforderlich, um diese sicherheitspolitischen Herausforderungen finanziell zu bewältigen. Eine leistungsfähige und moderne Infrastruktur sei nicht nur für die Verteidigungsfähigkeit essenziell, sondern auch ein wichtiger Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärke.

Hoher Finanzbedarf bei Ländern und Kommunen

Neben den sicherheitspolitischen Aspekten verweist die Gesetzesbegründung auch auf die finanziellen Herausforderungen der Länder und Kommunen. Nach den Krisenjahren der Vergangenheit und angesichts neuer Aufgaben hätten sie große Finanzierungsbedarfe. Diese entstünden unter anderem durch den Ausbau des Bildungssystems, die Digitalisierung der Verwaltung, die Integration geflüchteter Menschen und die Stärkung des Bevölkerungsschutzes.

Inkrafttreten der Gesetzesreform

Da sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.