LKW

Rechtsurteil: Was gilt bei einer Fahrbahnverengung?

Bei einer Ver­engung der Fahrbahn von einer zweispurigen Autostraße besteht für kein Fahrzeug ein Vorrang. Stattdessen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Im Herbst 2018 hatte ein Lkw-Fahrer bei einer Fahrbahnverengung in Hamburg eine Kollision mit einem Pkw. Das Gericht entschied, dass die Haftung für beide bei fünfzig Prozent liegt. Foto: Pixabay
Im Herbst 2018 hatte ein Lkw-Fahrer bei einer Fahrbahnverengung in Hamburg eine Kollision mit einem Pkw. Das Gericht entschied, dass die Haftung für beide bei fünfzig Prozent liegt. Foto: Pixabay

Kommt es zu einer beidseitigen Fahrbahn­ver­engung, so besteht kein Vorrang für einen der beiden bisherigen Fahrstreifen. Vielmehr müssen Fahrzeugfahrer gemäß dem Paragraph 1 Abs. 2 StVO aufeinander Rücksicht nehmen. Das hat der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil vom 8. März 2022 entschieden.

Unfall mit Lkw
Im konkreten Fall kam es im Oktober 2018 auf einer zweispurigen Straße in Hamburg im Zusammenhang mit einer beidseitigen Fahrbahnverengung zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw befuhr mit ihrem Fahrzeug den rechten Fahrstreifen, während ein Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug die linke Fahrspur befuhr. Der Lkw-Fahrer zog mit seinem Fahrzeug nach rechts und übersah dabei den Pkw, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw kam. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Lkw-Fahrers regulierte daraufhin den Schaden auf Basis einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 Prozent. Die Pkw-Halterin hielt sich allerdings für vorfahrts­be­rechtigt und klagte auf Zahlung des vollen Schaden­s­er­satzes.

Klage wird abgewiesen
Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Harburg als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage auf Zahlung der Differenz zu einer hundert­pro­zentigen Haftung der Beklagten schließlich ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte daraufhin die Entscheidung der Vorinstanz. So sei die hälftige Haftungs­ver­teilung nicht zu beanstanden. Eine volle Haftung des Beklagten komme nicht in Betracht, so der Bundesgerichtshof. Bei einer beidseitigen Fahrbahn­ver­engung gelte allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen ergebe sich kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs.

Werden beide Fahrstreifen in einem Fahrstreifen überführt, so der Bundes­ge­richtshof, sei das Durchfahren der Engstelle für sich genommen nicht mit einem Fahrstrei­fen­wechsel im Sinne des Paragraph 7 Abs. 5 StVO verbunden. Es greife auch nicht das Reißver­schluss­ver­fahren nach Paragraph 7 Abs. 4 StVO.