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Rechtstipp: Was tun mit Anhörungsbogen nach Verkehrsverstoß?

Nach einem Verkehrs­verstoß verschickt die Polizei oder Bußgeld­behörde vor dem Bußgeld­bescheid einen Anhörungs­bogen. Wie man sich am besten verhält.

Bei einem per Post zugestellten Anhörungsbogen im Rahmen eines Bußgeld¬verfahrens kann dieser laut Rechtsexperten fast vollständig ignoriert werden. Foto: Pixabay

Wenn eine Verkehrs­ordnungs­widrigkeit zur Last gelegt wird, haben Betroffene nach Expertenangaben das grundgesetzlich garantierte Recht zu schweigen. Damit müssen diese sich beim Ordnungs­widrigkeitsverfahren gegenüber den Ermittlungs­behörden nicht zu dem vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.

Angaben zur Person verpflichtend
Allerdings ist man verpflichtet, Angaben zur eigenen Person zu machen und damit den eigenen vollständigen Namen, die Wohn­anschrift, das Geburts­datum und den Geburtsort zu nennen. Diese Angaben hat die Behörde laut Rechtsexperten aber zumeist schon erfasst und im Anhörungs­bogen aufgeführt. Nur wenn die im Anhörungs­bogen bereits aufgeführten Angaben zur Person falsch sind, müssen der Behörde die korrigierten Angaben mitgeteilt werden.

 

Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht
Ansonsten kann der Anhörungs­bogen laut Rechtsexperten fast ignoriert werden. Zudem ist es sinnvoll, keine Angaben zur Sache zu machen, ohne die Ermittlungs­akte zu kennen. Denn nur dann kann man abschätzen, welche Beweise der Behörde vorliegen, und inwieweit eine Einlassung ratsam ist.

Auch wenn dem Betroffenen ein Aussage­verweigerungs­recht zusteht und vorschnelle Einl­assungen zu vermeiden sind, so räumt die Ermittlungs­behörde mit Zusendung des Anhörungs­bogens die Möglichkeit ein, von dem ebenfalls grundgesetzlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Denn eine bußgeld­rechtliche oder straf­rechtliche Entscheidung darf nicht getroffen werden, ohne dass dem Betroffenen zuvor die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, als Betroffener seine Sichtweise darzulegen, so Rechtsexperten. Wenn der Sachverhalt beispiels­weise von der Behörde unzutreffend dargestellt wird, kann mitgeteilt werden, was sich wirklich ereignet hat. Möglicher­weise können dafür sogar Beweise benannt werden wie Zeugen, beispielsweise Beifahrer, anwesende Freunde oder Familien­angehörige, die die eigene Sichtweise bestätigen können.

Eine solche Einlassung sollte aber laut Experten immer erst nach Einsicht in die Ermittlungs­akte erfolgen. Diese kann über einen Rechtsanwalt genommen werden.

Frist im Anhörungsbogen
Der Anhörungs­bogen enthält immer eine Frist, in der Regel zwei Wochen, innerhalb derer geantwortet werden soll. Da Betroffene über ein Aussage­verweigerungs­recht verfügen, brauchen sie diese nicht einzuhalten. Sofern diese zunächst die Ermittlungs­akte einsehen und sich eine anschließende Einlassung vorbehalten wollen, können sie der Behörde mitteilen, dass sie sich erst nach Akten­einsicht weiter äußern können.

Was steht in der Ermittlungsakte?
Geht es um einen Verkehrs­verstoß im Autoverkehr, so wird beispielsweise bei „geblitzten“ Geschwindigkeits­verstößen, oft nur der Fahrzeug­halter angeschrieben, da wegen des fotografierten Kenn­zeichens nur dieser ermittelt werden kann. Verantwortlich für die Ordnungs­widrigkeit ist aber immer nur der Fahrer selbst, den die Behörde möglicher­weise nicht kennt.

Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Da kann es laut Rechtsexperten je nach Fall ratsam sein, gar keine Angaben zu machen, damit die Behörde keine Ermittlungen gegen den wahren Verkehrs­sünder einleiten kann. Denn die meisten Ordnungs­widrigkeiten im Straßen­verkehr verjähren bereits nach drei Monaten. Wenn die Bußgeld­behörde bis dahin nicht Ermittlungen gegen den richtigen Betroffenen bekannt­gegeben hat, wie etwa durch Zustellung des Anhörungs­bogens, kann das Verfahren nicht mehr gegen diese Person betrieben werden.

Die Bußgeld­behörde sollte bei Erhalt des Anhörungs­bogens zudem nicht angerufen werden, um die Sache telefonisch zu klären. Solche Gespräche verlaufen nach Expertenangaben meist nicht im Sinne des Betroffenen. Denn Gesprächs­notizen des Sach­bearbeiters könnten sich im weiteren Ermittlungs­verfahren dann zu Lasten des Betroffenen auswirken.

Auch sei davon abzuraten, eine andere Person wahrheits­widrig als Fahrer zu benennen, weil diese vielleicht noch keine Punkte in Flensburg hat. Eine falsche Verdächtigung ist eine Straftat nach Paragraph 164 StGB.

Fahrverbot bei Lkw-Fahrern verhindern
Ein Rechtsanwalt hingegen kann Akten­einsicht bei der Bußgeld­behörde nehmen und danach eine auf die Ermittlungs­akte abgestimmte Verteidigungs­strategie ausarbeiten. Dann kann es auch sinnvoll sein, sich zur Sache einzulassen, was ebenfalls der Rechtsanwalt übernehmen kann.

So kann das Bußgeld­verfahren beispiels­weise bereits an formalen oder technischen Mängeln im Ermittlungs­verfahren scheitern, etwa bei einer fehler­haften Geschwindigkeits­messung oder einem unzureichend durchgeführten Atem­alkohol­test. Oder der Fahrer ist auf dem aufgenommenen Blitzer-Foto nicht ausreichend zu erkennen.

Bei Berufs­kraft­fahrern, die auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann möglicher­weise auch aufgrund besonderer Härte ein Fahrverbot verhindert werden.

Bei einer existierenden Verkehrs­rechtsschutz­versicherung werden die Anwalts­kosten für die Verteidigung in Bußgeld­verfahren zudem meistens von der Rechts­schutz­versicherung übernommen.