Recht: Fahrten im Sport- statt Dienstwagen darf man abrechnen
Es geht hier um die Angemessenheit der Fahrtkosten auf einer Dienstreise. Auf der kann der private Sportwagen manchmal mehr Spaß machen als der Dienstwagen. So im vorliegenden Fall, wo einem Angestellten ein VW Multivan als Dienstwagen genehmigt wurde, den der auch für private Zwecke nutzen durfte. Daneben besaß der Familienvater noch einen Audi TT RS, mit dem er 2021 drei Dienstreisen unternahm. Die entstandenen Fahrtkosten setzte der Kläger als Werbungskosten ab, doch das Finanzamt lehnte diese Geltendmachung der Fahrtkosten als Werbungskosten ab. Der Hauptgrund der Ablehnung: Die insgesamt äußerst geringe Nutzung des Audi führte zu einem überdurchschnittlich hohen Kostenansatz pro Kilometer.
Achtung bei Zielen, die auch touristisch interessant sind
Das Finanzamt bezweifelte zudem, dass der Kläger die Fahrten überhaupt aus beruflichen Gründen getätigt hat, auch weil die Termine teils an touristisch attraktiven Orten wahrgenommen wurden. Außerdem sprach der erste Anschein dafür, dass der Kläger die Fahrten mit dem Dienst- und nicht mit seinem Privatwagen absolviert, denn der diene vordergründig beruflichen Zwecken.
Außerdem monierte das Finanzamt, dass die Nutzung des Privat- statt des Dienstwagens gegen das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot verstoße, da unangemessen hohe Aufwendungen durch die Nutzung des Audi TT RS entstünden.
Immer alle Einladungen und Quittungen aufheben: Nachweise sind wichtig!
Der Fall ging vor Gericht, das feststellte, dass der Kläger die Fahrten tatsächlich aus beruflichen Gründen angetreten hatte, wofür er mehrere Nachweise erbrachte: Die Arbeitgeberin des Klägers erteilte die erforderlichen Dienstreisegenehmigungen, nach denen die angefallenen Kosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – getragen werden. Zur Reisekostenerstattung teilte die Arbeitgeberin auf Nachfrage des Gerichts mit, dass bei einer Nutzung des überlassenen Geschäftsfahrzeugs nur die entstandenen Tank- bzw. Ladekosten erstattet würden. Bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs erhielten die Beschäftigten nur eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Dabei werde die Benutzung privater Fahrzeuge "jedoch nur in Ausnahmefällen genehmigt, da vorrangig Geschäftsfahrzeuge oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden" sollten.
Für die "Fahrten zu seiner Dienststelle" nutze der Kläger, wie bereits in der Vergangenheit, in der Regel seinen privaten Pkw. [...] Soweit es sich dabei um Dienstfahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten handele, werde dabei der "seitens der Finanzverwaltung anerkannte Kilometersatz" von 2,28 € pro gefahrenem Kilometer und bei Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte lediglich pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt. Über diesen hohen Satz stolperte das Finanzamt.
Zudem musste der Kläger plausibel erklären, dass seine Ehefrau mit drei Kindern in ländlichem Raum im fraglichen Zeitraum auf den Multivan angewiesen sei, da der Audi als Zweisitzer gar nicht genügend Sitze habe. Dazu kam eine Tankquittung an den Reisetagen, nach der Benzin und nicht Diesel wie für den Dienstwagen nötig, getankt wurde. Die Belege für die Dienstreise konnten also erbracht werden.
Am Ende urteilte das niedersächsische Finanzgericht, dass nach dem Wortlaut "soweit" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG nur der unangemessene Anteil einer Aufwendung erfasst wird. Tatsächlich wurde für den Audi eine hohe Kilometerpauschale angesetzt. Doch eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach, in diesem Fall die berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde, findet nicht statt (Urteil v. . 18.9.2024 - 9 K 183/23). Das Gericht befand, dass die Höhe der von den Klägern geltend gemachten tatsächlichen Fahrzeugkosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenem Kilometer stimmen: Diese basieren auf den tatsächlich für das streitbefangene Privatfahrzeug für den Veranlagungszeitraum 2018 ermittelten Kosten.
Die Abschreibung treibt die Kilometerkosten
Hier spielt dann noch die Abschreibung mit hinein: Da das im Oktober 2017 angeschaffte Fahrzeug im Streitjahr noch nicht abgeschrieben war, dürfte der tatsächliche Kilometersatz für das Streitjahr, wie auch der Kläger anführt, in Anbetracht der pandemiebedingt geringeren Jahresfahrleistung (laut Angaben des Klägers von insgesamt rund 3.000 km) deutlich höher ausfallen. Denn der Abschreibungsbetrag verteilt sich als wesentlicher Kostenfaktor dann auf weniger Kilometer. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtigt, dass andere der in 2018 geltend gemachten Aufwendungen (wie die Anschaffung von Winterreifen etc.) im Streitjahr wegen der insgesamt geringen Fahrleistung des Fahrzeugs nicht oder in geringerem Umfang angefallen sind.
Was bedeutet das?
Aufpassen bei hohen Kilometerpauschalen, die sich in diesem Fall durch die geringe Nutzung des Privatwagens ergaben, der im Ausnahmefall den Dienstwagen ersetzte. In einem solchen Fall müssen alle Daten, Fahrzeugkosten, Termine und Quittungen zum Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts vorliegen, um die kurzfristige Nutzung des Sport- als Dienstwagens geltend machen zu können.
Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)