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Rechtsurteil: Umstoßen eines Blitzers gilt als Straftat

Wer einen Blitzer umstößt, um Geschwindigkeitsmessungen zu verhindern, macht sich auch dann strafbar, wenn das Gerät dabei nicht beschädigt wird, so die Arag-Rechtsexperten mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Besser dem Blitzer nicht absichtlich zu nahe kommen - denn, wer eine Messanlage manipuliert oder außer Betrieb setzt, begeht dem OLG Hamm zufolge eine Straftat. (Symbolbild:Pixabay)

Die Rechtsexperten der Arag verweisen auf einen Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm landete: Der Angeklagte habe am Karfreitag 2023 einer mobilen Geschwindigkeits-Messanlage einen Tritt verpasst und dabei die Seiten- und Frontkamera absichtlich zu Fall gebracht.

Die laufenden Messungen waren dadurch für etwa eine Stunde gestört, die Anlage selbst blieb jedoch unbeschädigt. Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro verurteilt. Im Berufungsverfahren sind diese vom Landgericht Paderborn auf 1.600 Euro reduziert worden.

Aktuelle Rechts-Entscheidung

Seine Revision gegen das Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung als unbegründet – die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat – auch wenn das Gerät dabei völlig unbeschädigt bleibt, so die aktuelle Entscheidung des OLG.

Anlage der öffentlichen Sicherheit

Im Fokus stand die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich unbrauchbar gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamm haben festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine Anlage, die der öffentlichen Sicherheit dient – dazu zähle auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung – außer Betrieb gesetzt hat.

Die Richter verwiesen auf § 316b StGB. Es sei unerheblich, dass die Technik dabei keinen Schaden genommen hat, durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb verhindert worden. 

In der Mitteilung des OLG wird der Paragraph des Strafgesetzbuches (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB) folgendermaßen zitiert: „Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das Oberlandesgericht folge damit früheren Entscheidungen. Demnach begeht, wer eine Messanlage manipuliert oder außer Betrieb setzt, eine Straftat.

Dies gelte neben der Zerstörung oder Beschädigung auch für gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahmlegen, so das Urteil. (Az.: 4 ORs 25/25 OLG).