LKW

Rechtsurteil: Verwirrende Beschilderung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Autofahrer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einer „verwirrenden Beschilderung“ argumentieren können.

Bei der Behauptung, die Verkehrsschilder seien verwirrend gewesen, gibt es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 86 Stundenkilometer keine Entlastung für den verantwortlichen Autofahrer und damit ein Fahrverbot und Geldbuße. Foto: Pixabay

Die Beschilderung mit einer Geschwin­dig­keits­re­du­zierung auf 60 Stundenkilometer und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist laut dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nicht „verwirrend“. Wer Verkehrs­schilder nicht verstehe oder verstehen wolle, handele vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stelle, so das Gericht am 20. Januar 2025. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hatte die Rechts­be­schwerde eines Betroffenen gegen eine Geldbuße über 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verworfen.

86 Stundenkilometer zu schnell
Im konkreten Fall war der Autofahrer vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 Stundenkilometer zu einer Geldbuße von 900 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden.

Er befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 Stundenkilometer. Im Bereich einer Lkw-Kontrolle war aus Sicher­heits­gründen die Höchst­ge­schwin­digkeit auf 60 Stundenkilometer reduziert und ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen erfolgten über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.

Der 2. Strafsenat des OLG hatte die hiergegen eingelegte Rechts­be­schwerde des Betroffenen zurückgewiesen und die Schuldform auf eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt. Ohne Erfolg berufe sich der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, führte der Senat näher aus.

Es sei jedoch laut dem Strafsenat nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die, mit Lichtbildern dokumentierte, Beschilderung der Geschwin­dig­keits­re­duktion und des Überholverbots konkret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden.

Kognitive Fähigkeiten prüfen

„Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, so der Senat.

Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung sei zudem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrs­si­tuation befinde, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Wer Verkehrs­schilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 Stundenkilometer statt 60 Stundenkilometer fahre, handele zudem vorsätzlich, so der Senat. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrs­si­tuation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen. Es lägen auch keine Gründe vor, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.