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Tarifschutz für Bayerns Busfahrer: Löhne und Zuschläge jetzt Pflicht

Auch nicht tarifgebundene Betriebe müssen künftig die neuen Löhne und Zuschläge zahlen. Die Entscheidung soll soziale Standards im Nahverkehr stärken und dem Fahrermangel entgegenwirken.

Einheitliche Löhne und Zuschläge: Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag gilt nun für alle Busfahrerinnen und Busfahrer in privaten Omnibusbetrieben in Bayern. | Foto: Maximilianovich via Pixabay

Der Lohntarifvertrag Nr. 31 für das private Omnibusgewerbe in Bayern wurde am 23. Juni 2025 vom Tarifausschuss beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erneut für allgemeinverbindlich erklärt. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. April 2025 in Kraft.

Geltungsbereich und Laufzeit

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) betrifft die Lohngruppen 2aa bis 2ad und gilt für sämtliche Busfahrerinnen und Busfahrer, die in privaten Omnibusunternehmen in Bayern beschäftigt sind – unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit mindestens bis zum 31. Dezember 2027.

Verbindliche Löhne und Zuschläge

Mit der AVE gelten die tariflich festgelegten Löhne und sämtliche Zuschläge auch für bislang nicht tarifgebundene Unternehmen. Dazu zählen unter anderem Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Mehrarbeit.

Sicherung von Standards und Verkehrssicherheit

Die Maßnahme dient der Sicherung einheitlicher sozialer Standards in der Branche. Laut dem Bayerischen Arbeitsministerium liegt die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen im öffentlichen Interesse und trägt zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bei.

Beitrag zur Fachkräftesicherung

Die tarifliche Absicherung der Beschäftigten soll darüber hinaus helfen, Lohn- und Sozialdumping zu vermeiden und dem Fachkräftemangel im Fahrpersonal entgegenzuwirken.