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Rechtsurteil: Ist der Fahrzeugbrief beim Gebrauchtwagenkauf ausreichend?

Kann man sich beim Gebrauchtwagenkauf bei Vorlage des Fahrzeugbriefs darauf verlassen, dass man es mit dem tatsächlichen Eigentümer zu tun hat? Nicht unbedingt, wenn die Umstände des Verkaufs Verdacht erregen – so ein Urteil des LG Frankenthal.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war. Wenn die Umstände des Verkaufs Verdacht erregen müssen, steht der Käufer im Betrugsfall unter Umständen ohne Fahrzeug da und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. (Symbolbild: Pixabay)
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war. Wenn die Umstände des Verkaufs Verdacht erregen müssen, steht der Käufer im Betrugsfall unter Umständen ohne Fahrzeug da und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. (Symbolbild: Pixabay)

Im vorliegenden Fall erwarb ein Käufer ein gebrauchtes Fahrzeug für mehr als 35.000 Euro – wie sich später herausstellte, von einem Betrüger.

Kurz nach dem Kauf meldete sich die Polizei, beschlagnahmte das Fahrzeug und gab es an den ursprünglichen Eigentümer, einen Mann aus Frankenthal, zurück.

Wem gehört das Fahrzeug?

Dieser wiederum verkaufte es dann für rund 49.000 Euro weiter. Der betrogene Käufer reklamierte jedoch den Kaufpreis für sich, mit der Begründung, er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden.

Laut Landgericht Frankenthal gab er an, dass er im Internet auf das Fahrzeug gestoßen sei und sich im Saarland zur Besichtigung verabredet hat. Auf dem Weg dorthin wurde er zu einem anderen Ort in Frankreich umgeleitet.

Er habe die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers nach einem Sturz in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Der Kauf sei dort auf dem Parkplatz durch Barzahlung abgewickelt worden. 

Der Betrüger habe einen Fahrzeugbrief sowie einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Laut Aussage des Käufers habe er deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.

Das Urteil

Dies sahen die Richter des Landgerichts Frankenthal jedoch anders: Trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs habe der Käufer grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben.

Die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, den wahren Eigentümer vor sich zu haben, so die Richter. Denn dieser habe einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei - und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war.

Zudem auffällig sei, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Ebenfalls typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden – in diesem Falle im Ausland - befindlichen Ort.

Deshalb könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der Richter. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden. (AZ 3 O 388/24)