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Rechtstipp: Wie am besten Rechnungen per E-Mail versenden?

Den Arag-Rechtsexperten zufolge sollte beim Rechnungs-Versand per E-Mail auf eine End-to-End-Verschlüsselung geachtet werden - der Empfänger hafte nämlich nicht, wenn eine Rechnung auf dem Weg zu ihm manipuliert wurde.

Rechnungen sollten „Ende-zu-Ende-verschlüsselt“ per E-Mail verschickt werden – oder auf altmodische Weise per Post, so die Arag. (Symbolbild: Pixabay)
Rechnungen sollten „Ende-zu-Ende-verschlüsselt“ per E-Mail verschickt werden – oder auf altmodische Weise per Post, so die Arag. (Symbolbild: Pixabay)

Ein besonderer Manipulations-Fall landete nach Angaben der Arag-Juristen zunächst vor dem Landgericht, dann vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG).

Ein Betrieb verschickte Teilrechnungen über Installationsleistungen als Pdf-Dokument per E-Mail an eine Kundin. Die über einen Betrag von circa 15.000,00 Euro ausgestellte Schlussrechnung wurde ebenfalls als Anlage im Pdf-Format per E-Mail versandt.

Hacker-Angriff

Doch die E-Mail wurde gehackt - und die Kontodaten manipuliert, sodass die Kundin den Rechnungsbetrag auf das Konto unbekannter Dritter überwies. Nun sollte das Gericht entscheiden, ob sie von der Forderung des Installationsunternehmens frei geworden ist.

Das Landgericht Kiel verurteilte die Kundin zur erneuten Zahlung. Der Fall landete vor dem OLG: Zwar hat die Kundin laut OLG die Forderung des Betriebs mit der Zahlung nicht erfüllt.

Dennoch müsse sie nicht noch einmal zahlen. Laut OLG kann der Kundin ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zustehen - in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung. Dieser könne der Klagforderung des Werkunternehmers entgegenhalten werden.

Datenschutz-Grundverordnung

Mit der Stellung der Rechnung habe der Installationsbetrieb personenbezogene Daten der Auftraggeberin computertechnisch verarbeitet. Aus diesem Grund hätten die in der DS-GVO enthaltenen Grundsätze beachtet werden müssen. Dies sei jedoch mit Versand der Rechnung als E-Mail-Anhang nicht geschehen.

Nach Ansicht des Senats sei eine reine Transportverschlüsselung beim Versand von geschäftlichen Emails mit personenbezogenen Daten zwischen Unternehmer und Kunden bei dem in diesem Fall bestehenden hohen finanziellen Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung der Klägerin für den Kunden nicht ausreichend und kein geeigneter Schutz im Sinne der DSGVO.

Die richtige Verschlüsselung

Das Mittel der Wahl sei hier die End-to-End-Verschlüsselung – ansonsten bliebe die Möglichkeit, Rechnungen auf herkömmlichem Wege per Post zu verschicken.

Laut Arag-Rechtsexperten haftet der Empfänger demnach nicht, wenn eine Rechnung auf dem Weg zu ihm manipuliert wurde. Der Unternehmer blieb auf dem Schaden sitzen. (Az.: 12 U 9/24)