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Insolvenz: Wie reagieren? Rechte und Pflichten im Krisenfall

Mit jeder Unternehmensinsolvenz stellen sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Wichtige Fakten sollten Personalverantwortliche frühzeitig kennen. Auch Mitarbeitende sind mit vielen Fragen konfrontiert.

(Symbolbild: Piabay)
(Symbolbild: Piabay)

Die steigende Zahl von Unternehmensinsolvenzen stellt sowohl Mitarbeitende als auch Personalverantwortliche vor große Herausforderungen. Dr. Elke Trapp-Blocher, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun, prognostiziert, dass der Anstieg der Insolvenzen auch 2025 weiter anhalten wird. Diese Entwicklung sorge bei den Mitarbeitenden nicht nur für Unsicherheit, sondern werfe auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Ist der Arbeitsvertrag noch gültig? Können Mitarbeitende leichter gekündigt werden? Und wie sieht es mit dem Gehalt aus?

„Kein Unternehmen ist davor gefeit, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten, und jeder kann von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffen sein“, erklärt Dr. Trapp-Blocher.

Trotz der häufigen Unsicherheit, die mit Insolvenzanträgen verbunden ist, unterstreicht sie, dass es auch im Insolvenzverfahren keine rechtsfreien Räume gibt. Mitarbeitende genießen eine Sonderstellung, und ihre arbeitsrechtliche Situation verändert sich – aber nicht völlig.

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen bei Insolvenz

Mit der Antragstellung auf Insolvenz beginnt für Mitarbeitende eine Zeit der Ungewissheit. Fragen wie „Gilt mein Arbeitsvertrag noch?“ oder „Erhalte ich noch mein Gehalt?“ gehören zu den häufigsten Sorgen. Personalverantwortliche müssen sich mit diesen Fragen auseinandersetzen, um die Belegschaft richtig zu informieren und zu unterstützen.

Ein zentraler Punkt ist die Rolle des Insolvenzverwalters, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel die Arbeitgeberstellung übernimmt. Doch auch im vorläufigen Insolvenzverfahren kann der Verwalter erste Entscheidungen treffen. Dies betrifft unter anderem Kündigungen oder die Frage, wer als Arbeitgeber agiert. Wird das Verfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter jedoch in den meisten Fällen vollständig die Arbeitgeberpflichten.

Darüber hinaus müssen sich Mitarbeitende auf Veränderungen beim Thema Gehalt einstellen. Während im Vorfeld des Insolvenzverfahrens noch das Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit gezahlt wird, werden nach Eröffnung des Verfahrens alle Gehaltsansprüche als Masseverbindlichkeiten behandelt. Das bedeutet, dass diese aus der Insolvenzmasse bedient werden – unabhängig davon, ob der Mitarbeitende weiterhin beschäftigt wird oder freigestellt wird.

Urlaubsansprüche und Kündigungsregelungen in der Insolvenz

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Urlaubsansprüche. Diese bleiben in der Insolvenz grundsätzlich erhalten, wobei die Urlaubsabgeltung in der Regel erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann. Auch wenn das Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens endet, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und wird als Masseverbindlichkeit behandelt.

In Bezug auf Kündigungen gibt es eine klare Regelung: Ein Insolvenzverwalter kann einen Arbeitsvertrag nicht allein aufgrund der Insolvenz kündigen. Kündigungen sind nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes wie etwa einer Betriebsschließung möglich. Auch für Mitarbeitende gelten in der Insolvenz verkürzte Kündigungsfristen – maximal drei Monate zum Monatsende. Wird der Arbeitsvertrag hingegen von Seiten des Mitarbeiters gekündigt, gelten ebenfalls diese Fristen.

Sozialplan und Freistellung

In bestimmten Fällen kann es im Insolvenzverfahren zu einer Freistellung von Mitarbeitenden kommen. Diese Maßnahme erfolgt jedoch nicht willkürlich, sondern muss im Rahmen eines sogenannten billigen Ermessens erfolgen. Sozialpläne können ebenfalls eine Rolle spielen, jedoch sind die Leistungen in einem Insolvenzverfahren meist begrenzt. Die Höhe der Abfindungen richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit oder Schwerbehinderung.

Fazit: Die Sonderstellung der Mitarbeitenden

Dr. Trapp-Blocher macht deutlich, dass Mitarbeitende in der Insolvenz eine besondere Stellung einnehmen. Einerseits wird ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt, andererseits müssen sie sich auf bedeutende arbeitsrechtliche Änderungen einstellen. Personalverantwortliche sind gefragt, sich frühzeitig mit den arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Insolvenz auseinanderzusetzen, um ihre Mitarbeitenden bestmöglich zu informieren und die notwendige Unterstützung zu bieten.

„Es geht im Fall einer Insolvenz auch um die Jobs in der Personalabteilung“, betont Dr. Trapp-Blocher. Die richtige Vorbereitung kann helfen, die Unsicherheit bei den Mitarbeitenden zu verringern und zur Stabilisierung des Unternehmens beizutragen – auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.