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Aktuelles Urteil: Kein Schadenersatz nach Waschanlage

Vor dem Landgericht Lübeck scheitert ein Kläger, der den Betreiber einer Waschanlage für Schäden an seinem Fahrzeug haftbar machen will. Das Gericht betont: Die Beweislast liegt beim Kunden – Gutachten entkräftet Vorwurf gegen Betreiber.

(Foto: Pixabay)
(Foto: Pixabay)

Wenn Fahrzeughalter nach einem Besuch in der Waschanlage Lackschäden an ihrem Fahrzeug entdecken, stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortlichkeit. Doch wer Schadenersatz fordert, muss auch nachweisen, dass die Schäden tatsächlich durch die Waschanlage entstanden sind. Wie schwierig das in der Praxis ist, zeigt ein aktueller Fall vor dem Landgericht Lübeck.

Wie das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug in einer automatisierten Waschanlage reinigen lassen. Nach dem Waschvorgang bemerkte er mehrere Kratzer am Lack. Der Mann reklamierte den Schaden unmittelbar beim Personal vor Ort. Eine Kontrolle der Anlage durch die Betreiberfirma blieb jedoch ohne Ergebnis: Man wies jede Verantwortung zurück. Der Kunde ließ die Schäden beziffern und verlangte rund 5.000 Euro für die Reparatur – zunächst außergerichtlich, später per Klage.

Im Prozess befragte das Landgericht Lübeck den Mann und seine Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang. Das Gericht ließ anschließend ein technisches Sachverständigengutachten erstellen. Dieses ergab, dass die Lackschäden nicht durch die Waschanlage verursacht worden sein konnten. Es handelte sich demnach um Vorschäden, die vor dem Waschvorgang bereits vorhanden waren, allerdings möglicherweise durch Schmutz vorübergehend nicht sichtbar. Der Waschvorgang und die damit verbundene Politur habe lediglich dazu geführt, dass die Kratzer wieder erkennbar wurden.

Vor diesem Hintergrund wies das Landgericht die Klage ab. Die Richter verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz. Wie kostenlose-urteile.de weiter berichtet, scheiterte der Kläger an der für solche Fälle typischen Beweisproblematik: Zwar greift bei sogenannten Waschstraßenfällen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis zugunsten des Kunden. Das bedeutet, dass bei einem unbeschädigt in die Anlage eingefahrenen Auto grundsätzlich vermutet werden kann, dass ein unmittelbar danach entdeckter Schaden durch den Waschvorgang verursacht wurde. Dafür muss jedoch zweifelsfrei feststehen, dass das Fahrzeug vor dem Waschgang tatsächlich unversehrt war.

Dies war hier zwar zunächst plausibel dargelegt worden. Doch das gerichtliche Gutachten widerlegte diese Darstellung. Die nach dem Waschvorgang sichtbaren Kratzer waren demnach keine neuen Schäden, sondern vorbestehende, zuvor möglicherweise verdeckte Lackmängel.

Für Betreiber von Waschanlagen bestätigt das Urteil die bestehende Rechtslage: Ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Schaden zweifelsfrei auf die Waschanlage zurückzuführen ist. Kunden trifft in jedem Fall die Beweislast – eine Hürde, die sich in der Praxis oft als zu hoch erweist.