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Teleoperation im Güterverkehr: Neue Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) regelt Fahrzeug-Fernsteuerung 

Das Bundesverkehrsministerium schafft erstmals einen Rechtsrahmen für Teleoperation. Damit ist ab Dezember 2025 der Testeinsatz ferngelenkter Nutzfahrzeuge erlaubt - vorausgesetzt Speditionen beachten die Regeln für Zulassung, Betrieb und Anwendung ferngelenkter Lkw.

Symbolbild: Ein Teleoperator steuert ein Nutzfahrzeug aus der Ferne: Am Leitstand überwacht er das Fahrgeschehen per Livebild und gibt bei Bedarf präzise Steuerimpulse. (Bild: KI-generiert mit DALL·E / OpenAI)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit der Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) einen neuen Rechtsrahmen für den Betrieb ferngelenkter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen geschaffen. Die Verordnung wurde l am 29. Juli 2025 veröffentlicht und tritt zum 1. Dezember 2025 in Kraft. Damit werde, so die Mitteilung, der rechtssichere Einsatz von Teleoperationen im öffentlichen Straßenverkehr möglich.

Dies schafft, so beschreibt es Christian Hirte, Parlamentarischer Staatsekretär beim Bundesminister für Verkehr, für die Erprobung ferngelenkter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr einen klaren Rechtsrahmen.

„In einer fünfjährigen Erprobungsphase ermöglichen wir Innovation, ohne Sicherheit und Verantwortung aus dem Blick zu verlieren. Die Verordnung ermöglicht neue Mobilitätskonzepte und legt den Grundstein für eine dauerhafte gesetzliche Regelung.“

Unter Teleoperation versteht das Ministerium die Steuerung eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die sich nicht im Fahrzeug befindet, sondern an einem externen Leitstand – eine Technologie, auf der auch das von Fernride entwickelte System basiert, das eine hybride Steuerung von Nutzfahrzeugen möglich macht. Das System kombiniert automatisierte Fahrfunktionen mit menschlicher Fernsteuerung. Die Fahrzeuge agieren dabei grundsätzlich autonom. Nur bei Bedarf greifen die Teleoperatoren gezielt ein. Diese sogenannte „Human-Assisted Autonomy“ soll den operativen Betrieb stabilisieren, insbesondere in nicht standardisierten Situationen wie komplexen Rangiermanövern oder unklaren Verkehrslagen.

Leitstandtechnik mit direkter Fahrzeuganbindung

Der Teleoperator befindet sich an einem externen Leitstand, der mit Bedienelementen wie Lenkrad, Pedalen und Joysticks ausgestattet ist. Die Steuerung erfolgt in Echtzeit über ein digitales Interface. Das Fahrzeug überträgt dabei kontinuierlich Kamerabilder und Sensordaten an den Leitstand. Um die Steuerbefehle sicher zu übermitteln, setzt Fernride auf mobile Netzverbindungen mit hoher Bandbreite und Latenzoptimierung. Redundante Kommunikationskanäle und Verschlüsselung sollen die Betriebssicherheit absichern.

Pilotbetrieb auf abgeschlossenen Betriebsgeländen

Bisher allerdings wird dieses System bisher ausschließlich auf abgegrenzten Logistikarealen eingesetzt, wie etwa Werksgeländen, Containerterminals oder Umschlagplätzen. Dort übernimmt das System vorrangig Aufgaben im sogenannten Yard Shunting – etwa das Umsetzen von Aufliegern oder Containern innerhalb eines Betriebsgeländes. Für diese Einsätze gelten in der Regel unternehmenseigene Verkehrsregeln. Ein Sicherheitsfahrer befindet sich während der Pilotphase weiterhin im Fahrzeug, um bei Bedarf einzugreifen. Der Leitstand ist zusätzlich mit Not-Aus-Systemen ausgestattet.

Dass jetzt mit der Straßenverkehrs-Fernlenk-Verordnung die Technologie der Teleoperation auf den öffentlichen Straßenverkehrsraum ausgeweitet wird, eröffnet ganz neue Perspektiven für die Weiterentwicklung bestehender Mobilitäts- und Transportkonzepte. Der neue Rechtsrahmen gilt dabei zunächst für eine auf fünf Jahre angelegte Erprobungsphase.

Einsatzmöglichkeiten im urbanen und gewerblichen Verkehr

Potenzial sieht das Ministerium in verschiedenen Bereichen. So wäre vorstellbar, dass beim Carsharing mit Hilfe der Fernlenktechnologie Fahrzeuge nach der Nutzung ohne Fahrpersonal zur nächsten Kundin oder zum nächsten Kunden überführt werden. Auch der Betrieb von fahrerlosen Taxis lasse sich durch Teleoperation realisieren. Diese könnten künftig flexibel und bedarfsgerecht unterwegs sein, ohne dass sich eine fahrende Person an Bord befindet.

Im kommunalen Bereich sieht das Ministerium Anwendungsmöglichkeiten im öffentlichen Personennahverkehr sowie bei Dienst- und Versorgungsfahrten. Kleinere oder größere Fahrzeuge könnten durch Fernlenkung bestehende Angebote ergänzen und neue Mobilitätsbedarfe abdecken.

Relevanz für den Gütertransport

Für Unternehmen des Straßengüterverkehrs eröffnet die neue Verordnung ebenfalls neue Perspektiven. So könnten die ferngelenkten Fahrzeuge dazu beitragen, Prozesse im Bereich der Logistik effizienter zu gestalten. Für denkbar hält das Ministerium, dass Fahrzeuge ohne Fahrpersonal betrieben werden, oder dass sie nur punktuell per Fernsteuerung unterstützt, beispielsweise um die Fahrzeugverfügbarkeit zu erhöhen oder Standzeiten zu reduzieren.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Kombination mit autonomen Fahrfunktionen. Die Teleoperation kann bei Fahrzeugen mit automatisierten Systemen als ergänzende Steueroption dienen. In komplexen Verkehrssituationen lässt sich durch eine fernsteuernde Person situativ eingreifen, was die Einsatzfähigkeit autonomer Systeme erweitert.

So wäre denkbar, dass die Vorordnung dem erfolgreich abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprojekt ATLAS-L4 (Automatisierter Transport zwischen Logistikzentren auf Schnellstraßen im Level 4) eine zusätzliche Perspektive eröffnet. Es hat den autonom fahrenden Lkw für den Hub-to-Hub-Transport auf die Schnellstraßen gebracht – allerdings immer noch mit einem Sicherheitsfahrer an Board.

Rechtliche und technische Anforderungen für den Güterverkehr

Für die Nutzung ferngelenkter Fahrzeuge im Gütertransport gelten weiter klare rechtliche und technische Vorgaben. Der Einsatz ist nur innerhalb eines zuvor genehmigten Betriebsbereichs erlaubt. Jedes Fahrzeug benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts, die sich auf das Gesamtsystem – bestehend aus Fahrzeug und Leitstand – bezieht.

Die fernlenkende Person muss sich physisch im Inland befinden, eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und eine spezielle Schulung durchlaufen haben. Während der Fernsteuerung darf sie kein weiteres Fahrzeug führen. Für den Güterverkehr besonders relevant: Der Transport gefährlicher Güter ist ausgeschlossen.

Technisch müssen die Fahrzeuge jederzeit einen risikominimalen Zustand erreichen können, etwa durch automatischen Stillstand. Zudem sind eine zuverlässige Bild- und Datenübertragung, Not-Aus-Systeme und ein funktionierendes Sicherheitskonzept erforderlich. Auch die Datenerfassung ist geregelt: Unternehmen müssen bestimmte Betriebsdaten speichern und bei Bedarf an Behörden übermitteln können.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist Voraussetzung für den rechtssicheren Betrieb ferngelenkter Nutzfahrzeuge im Rahmen der fünfjährigen Testphase. Unternehmen, die Teleoperation als Teil ihrer Logistikprozesse prüfen wollen, sollten frühzeitig mit der Planung beginnen und die Zulassungsverfahren einbeziehen. Die Verordnung schafft damit die Möglichkeit, neue Automatisierungsschritte im Straßengüterverkehr praxisnah zu erproben.