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Rechtstipp: Was im Ausland zu beachten ist

Bei einer Auslandsreise mit dem Fahrzeug gelten andere Tempolimits, einige Verkehrsdelikte werden anders als in Deutschland bewertet und auch die Bußgelder fallen unterschiedlich aus. Ein Arag-Experte erklärt, welche Regeln beachtet werden sollten.
 

Das Fahren auf unbekannten Straßen im Ausland kann laut den Arag-Experten so manche Tücken aufweisen. Was man dazu wissen sollte, erklärt der Arag-Experte und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Jan Kemperdiek.

Prinzipiell gilt demnach, dass der deutsche Führerschein in allen Ländern der Europäischen Union (EU) gilt – und zwar die alten grauen und rosa Papier-Exemplare genauso wie die neuen Plastikkarten. Manchmal werden die alten Papierführerscheine bei der Kontrolle aber nicht akzeptiert und dann kann es Probleme geben. Wenn es zum Beispiel in afrikanische, asiatische oder südamerikanische Länder geht, sollte man laut Kemperdiek besser einen internationalen Führerschein haben. In einigen Ländern genüge auch die beglaubigte Übersetzung des Führerscheins in englischer Sprache. Und wer einen vorläufigen Führerschein besitze, dürfe grundsätzlich gar nicht im Ausland fahren. Vor der Reise sei zudem einen Blick auf die Homepage des Auswärtigen Amtes zu empfehlen, da sich dort beispielsweise Infos zu Tempolimits und Promillegrenzen finden würden.

Von Tempolimits und Bußgeldern
Bei der Frage nach der Geschwindigkeit sollte man sich vor der Reise zu den geltenden Tempolimits schlau machen. Das gehe wie erwähnt über das Auswärtige Amt. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei laut Kemperdiek in jedem Land anders, sogar innerhalb der EU. Auf italienischen und rumänischen Autobahnen darf man demnach beispielsweise maximal 130 Stundenkilometer fahren, in Malta aber nur 80.

Auch die Bußgelder für die Tempoüberschreitungen variierten enorm. Wer mit 20 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho unterwegs sei, zahle in Polen 50 Euro, in Norwegen seien es dagegen mindestens 610 Euro. In Frankreich zahle man fürs Rasen bei einer Tempolimitüberschreitung ab 50 Stundenkilometern Strafen bis zu 1.500 Euro. Und rase man innerorts in der Schweiz, könne einem sogar eine Haftstrafe drohen.

Ausländisches Knöllchen im Briefkasten
Wenn doch einmal ein Bußgeldbescheid per Post komme, sollte man diesen auf keinen Fall wegwerfen, sondern ernst nehmen, so Kemperdiek. Denn werde ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid nicht bezahlt, könne das nicht nur zu internationalen Vollstreckungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren führen. Es drohten auch Probleme bei künftigen Reisen in das betroffene Land bis hin zu einem Einreiseverbot oder Beschlagnahmung des Fahrzeugs.

Wenn man den Verstoß anfechten möchte, könne man natürlich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dabei sollte man aber unbedingt die Fristen und Verfahren beachten und berücksichtigen, dass dies eventuell in der Landessprache erfolgen müsse. Dann werde es notwendig, die Hilfe eines Übersetzers oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Geblitzt mit Mietwagen
Bei einer Fahrt mit dem Mietwagen und eines überschrittenen Tempolimits kann es nach Angaben von Kemperdiek sein, dass der Bußgeldbescheid zunächst an die Mietwagenfirma geht, die ihn danach, meist zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr, an den Mieter weiterleitet. Denn bei Verkehrsverstößen mit dem Mietwagen haftet grundsätzlich immer der Mieter.

In Frankreich werden bei Bußgeldern zudem je nach Verstoß bis zu 45 Euro vom Bußgeld erlassen, wenn man fristgerecht bezahlt. Und in Spanien, Großbritannien und Griechenland sind sogar bis zu 50 Prozent Ersparnis drin. Und wer im Ausland mit einem entsprechenden Verkehrsrechtsschutz unterwegs ist, spart laut dem Verkehrsrechtsexperten Zeit, Geld und Nerven bei allen rechtlichen Auseinandersetzungen, also beispielsweise nach einem Unfall oder bei einem Streit mit dem Mietwagenanbieter.

Unfall im Ausland
Die wichtigste Regel bei einem Unfall im Ausland lautet, auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Stattdessen sollten Betroffene lieber gleich die Polizei rufen. Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, sollte man auch nach der Grünen Karte des Unfallgegners fragen. Denn dann geht es laut Kemperdiek an die Dokumentation des Unfalls. Dazu sollten Unfallstelle und alle relevanten Details fotografiert werden und in einem Unfallprotokoll das Kennzeichen des Unfallgegners, dessen Herkunftsland sowie Schadenstag und -ort festgehalten werden.

Zusätzlich können Betroffene auf den Europäischen Unfallbericht zurückgreifen, der in mehreren Sprachen kostenlos im Internet verfügbar ist oder von Versicherungen angeboten wird. Dieser könne auch in Großbritannien genutzt werden. In manchen Ländern gelte der Inhalt der von den Beteiligten ausgestellten Unfallmitteilung allerdings als bewiesen. Unterschrieben werde sollte daher nur, womit man auch einverstanden sei.

Die eigene Autohaftpflichtversicherung müsse dann spätestens innerhalb einer Woche informiert werden, egal, wer auf den ersten Blick für den Unfall verantwortlich sei. Über beispielsweise den "Zentralruf der Autoversicherer" gelangten Urlauber in Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners. Spätestens dann sei es nützlich, alle oben genannten Unterlagen parat zu haben.

Dokumente und Versicherungen für das Ausland
Vor der Reise sollte zudem immer sicherstellt werden, dass alle notwendigen Dokumente da seien, möglichst zusätzlich als Kopie, falls Ersatzpapiere beschafft werden müssten. Dazu gehörten der Führerschein, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die sogenannte „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“, kurz „Grüne Karte“. Sie weist eine bestehende Kfz-Versicherung im Ausland nach und kann bei der eigenen Kfz-Versicherung beantragt werden. In einigen Ländern muss sie sogar bei Einreise vorgelegt werden. Da die „Grüne Karte“ wichtige Informationen über den Halter und die Versicherung des Fahrzeugs enthält, kann sie die Regulierung eines Schadens im Ausland deutlich vereinfachen, so der Verkehrsrechtsexperte abschließend.